ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Weitzer Trockentechnik

 

gültig ab 01.01.2024

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern im Sinne des § 1 UGB konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG anzuwenden sein, so gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Die AGBs gelten ausnahmslos für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lohntrocknung und Holzveredelung.

1.2 Ergänzend gelten – sofern sie diesen AGBs nicht widersprechen – für alle Dienstleistungen die Österreichische Holzhandelsusancen ÖHHU in der Fassung 2006. Ihr Wortlaut wird als bekannt unterstellt. Anderenfalls wird der Text auf Anforderung zugesandt.

1.3 Unsere AGB gelten in der jeweils aktuell anwendbaren Fassung für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns als Auftragnehmer und unseren Kunden. Soweit ein Kunde eigene Geschäftsbedingungen verwendet, werden diese nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde einen Auftrag oder eine Auftragsbestätigung übermittelt, in der Geschäftsbedingungen enthalten sind. Unsere AGBs kommen auch dann bei Folgegeschäften zur Anwendung, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Abweichungen von den AGBs gelten nur für einen Geschäftsfall und haben schriftlich zu erfolgen, andernfalls sind sie nicht wirksam.

2. ANGEBOT | AUFTRAGSBESTÄTIGUNG | VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart besteht eine Angebots-Gültigkeit von 14 Tagen.

2.2 Ein Vertragsabschluss kommt erst durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande. Weicht diese Auftragsbestätigung vom Auftrag des Kunden ab, kann der Kunden innerhalb von 3 Werktagen widersprechen. Andernfalls kommt der Vertrag mit den Abänderungen in der Auftragsbestätigung zustande.

2.3 Für die Lohnarbeit (Lohntrocknung, Lohndämpfung oder Räucherung) wird mit der Übernahme der Lohnware ein Übernahmeprotokoll erstellt. Darin werden durch eine stichprobenartige Vermessung (Kernmessung) mit einer Schiebelehre die Stärken- und Holzfeuchte der Lohnware, Qualität, Dimension und Menge ermittelt und festgehalten. Für die Vermessung gelten die in der ÖHHU festgehaltenen Regelungen der Rundung. Auf Basis des Übernahmeprotokolls erfolgt die Erstellung der Auftragsbestätigung.

2.4 Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, wobei E-Mail genügt. Stillschweigen von uns gilt nicht als Zustimmung.

3. PREISE UND ZAHLUNG

3.1 Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise, zu denen die aktuell gesetzlich geltende Umsatzsteuer aufgerechnet wird. Alle Preise richten sich nach der jeweils geltenden Preisliste und richten sich nach Einschnittstärke und Anfangsfeuchte. Die Preisliste gilt bis zur nächsten Neuauflage. Abweichende Preisabsprachen sind schriftlich oder per Mail zu fixieren.

3.2 Die Preise basieren auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zugunsten bzw. zu Lasten des Kunden.

3.3 Bei Vertragsabschluss mit Offenlassen der Preise wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.

3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abholung, spätestens aber im Zeitpunkt der Rechnungslegung ab Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. Zahlungen in Wechsel oder Scheck werden von uns nicht akzeptiert. Darüber hinaus sind wir berechtigt, im Einzelfall vom Kunden eine Anzahlung für die Lieferung zu verlangen.

3.5 Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Wurden fällige Forderungen zu Betreibung extern (Inkassobüro, Rechtsanwalt) übergeben, so werden einlangende Zahlungen in erster Linie zur Abdeckung allfälliger – mit der Betreibung der Forderung verbundene – Nebenkosten (Verzugszinsen, Mahn-, Inkasso- und sonstiger Spesen) herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen und Leistungen angerechnet.

3.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so können wir auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

  • die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
  • eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
  • den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
  • ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über der Basiszinssatz der österreichischen Banken verrechnen und den Ersatz sämtlicher Kosten, die zur Einbringung der Leistung (Zahlung) des Kunden anfallen, wie insbesondere Kosten eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltskosten, verlangen,
  • oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist, den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

3.7 Wir sind berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.

4. AUSFÜHRUNG

4.1 Die Lieferung des zur Lohntrocknung, Dämpfung oder Räucherung bestimmten Schnittholzes erfolgt durch und auf Kosten des Kunden. Bei der Übernahme der Lohnware wird ein Übernahmeprotokoll, wie in Punkt 2.3 festgehalten, erstellt. Dieses wird mit der Auftragsbestätigung dem Kunden mitübermittelt.

4.2 Wir verpflichten uns, die Arbeit zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Kunden durchzuführen.

4.3 Nach der erfolgten Lohnarbeit wird die Ware kontrolliert und bis zur Abholung durch den Kunden in geeigneter Weise gelagert. Sobald die Lohnware kontrolliert und gelagert ist, erhält der Kunde eine Benachrichtigung über die Fertigstellung der Lohnarbeit und die Abholbereitschaft der Ware. Danach ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Benachrichtigung die Lohnware abzuholen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abholung, geht nach Ablauf einer Nachfrist von 5 Arbeitstagen das Risiko einer Beschädigung oder eines Qualitätsmangels auf den Kunden über. Außerdem haben wir das Recht, nach Ablauf der Nachfrist Lagerkosten in Höhe von € 69,00/m³ zu verrechnen.

5. ANNAHME / GEWÄHRLEISTUNG

5.1 Der Kunde hat allfällige Mängel sofort bei Übernahme der Ware zu beanstanden; jedenfalls innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ware. Dabei ist der Kunde verpflichtet, vor Übernahme der Ware deren Trockenheitsgrad selbst zu prüfen, anderenfalls sind allfällige, nach erfolgter Übernahme festgestellte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen ungenügenden Trockenheitsgrades ausgeschlossen. Die Reklamationen müssen schriftlich und nach Art und Umfang detailliert innerhalb der oben angeführten Frist bei uns einlangen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung sind in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

5.2 Für eine Lohntrocknung gilt eine vereinbarte Holzfeuchte als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.

5.3 Stellt der Kunde Mängel an der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen. Die Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erlangt wird oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist. Verstößt der Kunde gegen diese Regelung, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

5.4 Wir haften nicht für die Qualität des Holzes oder für Folgeschäden, die aus nicht fristgerechter Abholung entstehen.  Für Schäden, die durch falsche oder fehlende Informationen des Kunden oder durch ihm zurechenbare Dritte entstanden sind, wird von uns keine Haftung übernommen. Wir haften nicht für verdeckte Mängel (z.B. Insekten-/ Holzwurmbefall), weder MIT noch OHNE technischer Trocknung. Solche Produkte sind vor der Verarbeitung vom Kunden mit entsprechenden Mitteln (Laugen u.o.ä.) zu behandeln. Spätere Reklamationen diesbezüglich werden von uns nicht anerkannt. Mengenabweichungen bis zu 10 % und optische Mängel betreffend die Holzmaserung und Holzfarbe stellen keine Mängel dar.

5.5 Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden war sowie dass der Mangel rechtzeitig festgestellt und gerügt wurde.

5.6 Ist die erbrachte Leistung von unserer Seite mangelhaft, gelten vorbehaltlich die jeweils geltenden gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

6. RÜCKTRITTSRECHT / SCHADENERSATZ

6.1 Wir sind berechtigt, die Ausführung von Arbeiten abzulehnen, wenn der Kunde offen und überfällige Posten oder eine sonstige Überschreitung des Kreditlimits hat und eine Vorauszahlung ablehnt.

6.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren, Maschinenbruch, Diebstahl, sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des AN liegen, wie beispielsweise Pandemien und deren Auswirkungen, entbinden uns von der Leistungsverpflichtung und gestatten eine Neufestsetzung des vereinbarten Termins.

6.3 Wir haften nicht für Schäden, die auf verspäteter Abholung trotz Nachfristsetzung durch den Kunden beruhen.

7. DATENSCHUTZ

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten von uns automatisch gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen.

8. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

8.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Graz. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragsnehmers, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

8.2 Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

9. SONSTIGES

9.1 Wird eine Bestimmung dieser AGB für nichtig oder rechtsunwirksam erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und sind so auszulegen, wie wenn der Vertrag ohne die ungültige Bestimmung abgeschlossen worden wäre. Das Gleiche gilt für Vertragslücken.

9.2 Der Kunde darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von uns abtreten.

 

STAND: JÄNNER 2024

 

Alle früheren AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.