Allgemeine Geschäftsbedingungen
GELTUNGS BEREICH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern im Sinne des § 1 UGB konzipiert. Sollten Sie ausnahmsweise auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG anzuwenden sein, so gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
Diese AGB finden für die Firmen Weitzer Parkett Vertriebs GmbH, Weitzer Parkett d.o.o. und die Weitzer Parkett Sales Kft. Anwendung und gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Diese AGB des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
Absprachen, die mündlich oder telefonisch durch den Außen- oder Innendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für sonstige vom Verkäufer erbrachten Leistungen. Diese AGB haben auch für künftige Geschäfte mit dem Käufer Gültigkeit.
ANGEBOT
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellungen haben schriftlich samt Übermittlung des Bauzeitplanes zu erfolgen. Im Falle einer Bestellung kommt ein Vertrag erst mit der Annahme des Verkäufers rechtswirksam zustande. Eine Annahme durch den Verkäufer erfolgt dann, wenn eine Auftragsbestätigung durch den Verkäufer per Email oder Fax übermittelt wird, und der Käufer nicht binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung den darin enthaltenen Bedingungen widerspricht. Änderungen auf Wunsch des Käufers können erfolgen, wenn der Käufer diese Änderungen binnen 24 Stunden ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich dem Verkäufer bekannt gibt.
Der Verkäufer ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.
Will der Käufer nach dem verbindlich werden der Auftragsbestätigung vom Vertrag zurücktreten, hat er das Einverständnis des Verkäufers einzuholen. Darüber hinaus hat der Käufer eine Stornogebühr bei einem Nettowarenwert bis € 1.000,00 in Höhe von € 100,00 und bei einem höheren Nettowarenwert eine Stornogebühr von 10 % des Auftragswertes zu bezahlen. Die Stornogebühr wird gesondert verrechnet. Bei Bezahlung der Stornogebühr steht dem Käufer kein Skontoabzug zu. Sonderanfertigungen können grundsätzlich nicht storniert werden.
PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk des Verkäufers, unverzollt, ohne Verpackung und ohne Verladung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Ab einem vereinbarten Nettowarenwert verstehen sich die Lieferungen frei Haus, jedoch ohne Abladen und Vertragen. Bahnexpresslieferungen und Paketdienstlieferungen sind grundsätzlich unfrei.
Alle Preise sind auf den Zeitpunkt der Auftragsbestätigung abgestellt und gelten, sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung vorliegt, nur für die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Mengen.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Kollektivverträgen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Käufer erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Verkäufer ausdrücklich einverstanden.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen im Zeitpunkt der Lieferung, spätestens aber im Zeitpunkt der Rechnungslegung ab Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. Bei Sonderanfertigungen ist die Ware vorab zu bezahlen und ist der Verkäufer erst dann verpflichtet, mit der Produktion zu beginnen, wenn der Kaufpreis zur Gänze eingelangt ist. Bei Nichtbezahlung nach 8 Tagen ab Auftragsbestätigung ist der Verkäufer an den Auftrag nicht mehr gebunden.
Der Verkäufer ist berechtigt, Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen. Zahlungen in Wechsel oder Scheck werden vom Verkäufer nicht akzeptiert. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, im Einzelfall vom Käufer eine Anzahlung für die Lieferung zu verlangen. Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Käufers jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Wurden fällige Forderungen zu Betreibung extern (Inkassobüro, Rechtsanwalt) übergeben, so werden einlangende Zahlungen in erster Linie zur Abdeckung allfälliger – mit der Betreibung der Forderung verbundene – Nebenkosten (Verzugszinsen, Mahn-, Inkasso- und sonstiger Spesen) herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen und Leistungen angerechnet.
Skonti stehen dem Käufer nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Soweit aufgrund gesonderter Vereinbarung skontierbare Rechnungen vorliegen, können Skontoabzüge nur dann akzeptiert werden, wenn deren Begleichung innerhalb der gewährten Frist gerechnet ab Rechnungsdatum erfolgt, die vorgenommenen Abzüge den Vereinbarungen entsprechen und keine sonstigen noch aushaftenden fälligen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer bestehen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann der Verkäufer auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
– die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
– eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
– den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
– ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über der Basiszinssatz der österreichischen Banken verrechnen und den Ersatz sämtlicher Kosten, die zur Einbringung der Leistung (Zahlung) des Käufers anfallen, wie insbesondere Kosten eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltskosten, verlangen,
– oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist, den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Hat der Verkäufer aufgrund eines Zahlungsverzuges den gesamten noch offenen Kaufpreis fällig gestellt, und der Käufer dennoch die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Käufer über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten, sowie alle Aufwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Zusätzlich verrechnet der Verkäufer eine Manipulationsgebühr in Höhe von 10% des Nettoauftragswertes. Im Falle noch nicht gelieferter Ware ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers bleibt die Ware unser Eigentum. Ein Eigentumserwerb des Vertragspartners an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bis dahin sorgfältig zu transportieren und zu lagern sowie gegen Schäden ausreichend zu versichern. Für den Fall der Zerstörung der Ware tritt der Käufer die Versicherungsleistung aus dem betreffenden Schadensfall an uns ab.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Ansprüche von uns nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderungen nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder zum Teil des Kaufgegenstandes ist.
Der Käufer ist verpflichtet, die Schuldner über die Abtretung der Forderungen gemäß des vorgenannten Absatzes schriftlich zu verständigen sowie die Abtretung der Forderungen in den Geschäftsbüchern anzumerken. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der im Sinnes des vorgenannten Absatzes abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß des 2. Absatzes dieses Kapitels auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von uns bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden jedoch selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht und vollständig nachkommt.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht und vollständig nachkommt.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und die Abrechnung (Saldo) gezogen und anerkannt ist.
Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Zugriffe dritter Personen auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder Forderungen sind gegenüber uns unverzüglich anzuzeigen. Ebenso ein etwaiger Konkurs- oder Ausgleichsantrag sowie die Eröffnung eines solchen Verfahrens, gleichgültig ob der Antrag vom Kunden oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.
Allfällige Rechtsgeschäftsgebühren sowie mit der Durchsetzung unserer Ansprüche entstehende Kosten sind vom Käufer zu ersetzen, sobald er dazu von uns erstmalig schriftlich aufgefordert wurde.
Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
LIEFERUNG
Soweit nichts Anderes vereinbart ist, gelten die Lieferfristen ab Werk, sind unverbindlich und beginnen mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
– Datum der Auftragsbestätigung
– Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen
– Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält oder ein vereinbarungsgemäß zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
Gibt es für einen verbindlichen Auftrag keinen fixen Liefertermin, dann hat der Verkäufer das Recht, die aktuell lagernde Ware für terminlich fixierte Aufträge heranzuziehen.
Die Lieferung der Ware erfolgt auf Mehrwegpaletten im EURO-Paletten Standard. Ein Palettentausch erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Erfolgt kein unmittelbarer Palettentausch, hat der Kunde die gelieferten oder gleichwertige Paletten binnen 4 Monaten nach Lieferung frachtfrei an uns zurückzusenden. Nicht tauschfähige Paletten müssen innerhalb von einer Woche beanstandet werden. Erfolgt dies nicht binnen dieser Frist, sind wir berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt gültigen Neuanschaffungspreise für die Euro-Paletten in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt, wenn die gelieferten Paletten nicht tauschfähig oder nicht von gleicher Art und Güte sind.
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Versandart und Versandweg bleiben dem Verkäufer unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde. Der Käufer ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen und im Rahmen der vereinbarten Zahlungskondition zu bezahlen.
Der Käufer hat die Lieferung bei Übergabe unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 Werktagen zu prüfen. Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Lieferung zu berufen, wenn er die Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem er bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können, unter der genauen Angabe schriftlich rügt.
Der Käufer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße und vollständige Entladung Sorge zu tragen, wenn durch den Verkäufer unentladen geliefert wird. Für falsch abgeladene Versandeinheiten und deren Folgekosten haftet der Käufer.
Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang zu rügen und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen. Vor Ort ist der Käufer verpflichtet, Art und Umfang des Transportschadens auf dem Fracht- oder Lieferschein detailliert zu vermerken.
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend vier Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von EUR 0,90 / m2 / Monat (bei vollen Paletten) bzw. EUR 1,90 / m2 / Monat (bei angebrochenen Paletten) verrechnet. Die Lagergebühr wird gesondert verrechnet. Bei Bezahlung der Lagergebühr steht dem Käufer kein Skontoabzug zu.
Der Verkäufer ist zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer vierwöchigen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
Ferner ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten insbesondere dann, wenn
- Zweifel über die Bonität des Kunden bestehen.
- Der Kunde die notwendige Vorauszahlung für den zu versendenden Auftrag nicht leistet.
- Der Kunde die bereits für zumindest zwei Monate verrechnete Lagerkosten nicht bezahlt.
- Die Verschiebung der Auslieferung über die Gültigkeit der Preisliste des jeweiligen Kalenderjahres hinausgeht.
Ist der Käufer mit einer Preisanpassung im Sinne der neuen Preisliste einverstanden, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertragsrücktritt abzusehen.
Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. Verzögert sich die Lieferung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen, gleich ob sie beim Verkäufer oder bei einem Lieferanten eingetreten sind (etwa Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Krieg, Blockade, Aufruhr, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, höhere Gewalt) so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorstehenden Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Diese Regelungen gelten auch im Falle des Streiks oder der Aussperrung sowie im Falle einer Pandemie.
Verlängert sich in diesem Fall die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Lieferung, den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Wurde die vom Käufer gesetzte Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, zurücktreten. Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferverzug innerhalb von 21 Tagen ab Eintritt dem Verkäufer zu melden. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen und insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen. Andere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund des Lieferverzuges des Verkäufers, insbesondere erlittene Konventionalstrafen oder Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme, vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Käufer zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
Wir weisen darauf hin, dass unsere Lieferungen ausschließlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Hauses stattfinden und allfällige entgegenstehende Bestimmungen in der Bestellung nicht akzeptiert werden können. Für den Fall, dass Sie mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, binnen 3 Tagen ab Bestelldatum den Auftrag zu stornieren. Nach Ablauf dieser Frist wird der Auftrag verbindlich.
RETOUREN
Retouren werden nur innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum angenommen. Danach werden keine Retournahmen akzeptiert!
Aktions-, Sonderartikel und Sonderanfertigungen werden generell nicht retour genommen. Übernommen wird ausschließlich einwandfreie Ware in unbeschädigter Originalverpackung. Bis zu einem Nettowarenwert von EUR 500,00 werden € 50,00, darüber 10 % Manipulation verrechnet. Die Frachtkosten der Retourlieferung trägt immer der Absender! Für Schäden beim Transport der Retoursendung haftet der Käufer.
GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
Der Verkäufer leistet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigende Mängel Gewähr, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materiales oder der Ausführung beruhen.
Abweichungen in Maß und Qualität sind im Rahmen der vereinbarten oder im Land des Verkäufers bestehenden Normen zulässig. Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen und Sortierung der Ware wird keine Gewähr geleistet. Dies gilt auch für Muster.
Für Ware, die als mindere Qualität wie beispielsweise „Secunda“ bezeichnet wird, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Verpflichtungen zur Gewährleistung bestehen nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von 24 Monaten (Gewährleistungsfrist) ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind. Der Käufer ist verpflichtet, offene Mängel bei der Übernahme sofort schriftlich und nach Art und Umfang detailliert anzuzeigen, sowie vom Übergeber bestätigen zulassen. Insbesondere sind diese Mängel am Ablieferbeleg als solche zu vermerken. Der Käufer ist nicht berechtigt, nachträgliche Beanstandungen von offene Mängeln geltenden zu machen. Dies gilt auch, wenn am Ablieferbeleg kein Vermerk über das Vorliegen eines derartigen Mangels gemacht wurde. Die Rechnung für die reklamierte Lieferung ist dem Verkäufer vorzulegen.
Bei unbeschädigter Verpackung, jedoch beschädigtem Inhalt gelten nachfolgende Reklamationsfristen: Post und Paketdienste 24 Stunden ab Übernahme, Speditionen und Bahn 7 Tage ab Übernahme. Auch in diesen Fällen sind die Mängel schriftlich nach Art und Umfang detailliert anzuzeigen sowie durch Fotos zu dokumentieren und die Rechnung für die reklamierte Lieferung vorzulegen. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Meldefristen entfällt die Ersatzpflicht des Transportunternehmens. Auch im Fall einer Beanstandung ist der Käufer verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, auf eigene Gefahr und Kosten sachgemäß abzuladen und zu lagern.
Der Verkäufer muss, sofern die Mängel vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
- die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
- sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
- die mangelhaften Teile ersetzen.
Für alle etwaige Folgekosten aus Beschädigung und Verzögerungen, die auf Seiten des Käufers durch beschädigte Ware oder durch Verzögerungen entstehen, die der Verkäufer zu verantworten hat, haftet der Verkäufer maximal in Höhe der anfallenden Frachtkosten. Dem Käufer trifft dabei die Beweislast für den Nachweis eines Schadens. Darüber hinaus übernimmt der Verkäufer keine Express- und Sonderfahrtskosten, die der Käufer diesbezüglich veranlasst hat. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt durch eine Mängelbehebung nicht ein. Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer Kosten und Gefahr des Transportes, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Der Verkäufer leistet nur für jene Mängel Gewähr, die unter Einhaltung der vereinbarten Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Er leistet keine Gewähr für Mängel, die durch schlechte Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechte Instandhaltung oder schlechter oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch Dritte oder aufgrund normaler Abnützung entstehen.
Für den Fall des Verlustes von Waren haftet der Verkäufer erst dann, wenn die Ware 30 Tage nach vereinbarter Lieferfrist nicht auffindbar ist. Der Käufer verpflichtet sich, die fehlende Versandeinheit eindeutig und unverzüglich auf jedem Übergabeschein (Rollfuhrliste, CMR) oder MobileScanner zu vermerken.
Der Verkäufer leistet für Teile der Waren, die er von Dritten bezogen hat, nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche Gewähr. Jede Änderung am Produkt nach der Lieferung durch den Käufer können zu Änderungen der deklarierten Produkteigenschaften führen (z.B. Brandschutzklasse oder Rutscheigenschaften). Für derartige Fälle ist die Gewährleistung und die Haftung durch den Verkäufer ausgeschlossen.
Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Der Verkäufer leistet keine Gewähr für die Übernahme von Reparaturaufträgen, bei Umänderungen, oder Umbauten aller sowie fremder Waren, sowie bei Lieferung gebrauchter Waren.
Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers aus welchem Rechtsgrund auch immer, ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Jedenfalls ist jeglicher Gewährleistungsanspruch der Höhe nach mit dem Kaufpreis, der vom Käufer zu leisten ist, begrenzt. Ab Beginn der Gewährleistung übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist. Er haftet auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt.
Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
SONSTIGE SCHADENERSATZANSPRÜCHE
Soweit sich aus dem bisherigen nichts anderes ergibt, werden Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind daher insbesondere Schadenersatzansprüche für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für entgangenen Gewinn, sofern sich nichts aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt. Ausdrücklich ausgeschlossen wird auch die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Schäden, sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können.
GEISTIGES EIGENTUM
Pläne, Zeichnungen und sonstige derartige Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und dergleichen bleiben geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist der Verkäufer berechtigt, eine Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme geltend zu machen.
GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Graz. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht, mit Ausnahme des UNCITRAL Einheits-Kaufrechtes (Übereinkommen für Verträge des internationalen Warenkaufes vom 11.4.1980) dessen Geltung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
DATENSCHUTZ
Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass seine Daten vom Verkäufer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Ferner erklärt sich der Käufer einverstanden, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz der Creditreform oder eines anderen entsprechenden Auskunftsbüros erfolgen kann. Des Weiteren willigt er ein, dass im Falle seines Zahlungsverzuges alle Daten der Warenkreditevidenz übermittelt und von dieser Dritten zugänglich gemacht werden.
ALLGEMEINES
Wird eine Bestimmung dieser AGB für nichtig oder rechtsunwirksam erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und sind so auszulegen, wie wenn der Vertrag ohne die ungültige Bestimmung abgeschlossen worden wäre. Das Gleiche gilt für Vertragslücken. Jegliche Kontroversen im Hinblick auf die Erfüllung dieses Vertrags berechtigen den Käufer nicht dazu, fällige Zahlungen auszusetzen oder zu verzögern. Der Käufer darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
Stand: Jänner 2024
Alle früheren AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.